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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1. Inhalt
1.1. Die Vorbereitung und Durchführung des Dienstleistung der Joint Artists Kunst- & Kulturproduktionen, F. Bollinger (im folgenden kurz Joint Artists genannt) sind Gegenstand des Vertrages, des Technischen Beiblattes (Bühnenanweisung) und der AGB.
1.2. Diese AGB gelten für alle, auch zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen wurden.

2. Terminabsprache
2.1. Werden Termine auf Wunsch für den Kunden bzw. Veranstalter unter Vorbehalt freigehalten, so entstehen den Joint Artists daraus keinerlei Verbindlichkeiten.
2.2. Nicht bestätigte Termine werden von den Joint Artists nach 10 Tagen ohne weitere Nachricht storniert.
2.3. Diese Frist kann auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden bzw. Veranstalters verlängert werden.

3. Honorar / Gage
3.1. Die Fälligkeit des Honorars ist in der Regel in der Auftragserteilung definiert. In allen anderen Fällen ist das Honorar nach Erbringen der Leistung fällig.
3.2. Das Honorar ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.
3.3. Abschläge am Honorar (gleich welcher Art) sind nicht zulässig. Davon bleibt die Aufrechnung von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen nach § 11,3 AGBG unberührt.
3.4. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank / EZB berechnet.
3.5. Für Zahlungserinnerungen und Mahnungen werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von jeweils 5 Euro erhoben.

4. Schadensersatz / Haftung
4.1. Erfüllten die Joint Artists oder der Kunde bzw. Veranstalter ohne wichtigen Grund seine / ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, wird er/sie schadenersatzpflichtig.
4.2. Führt höhere Gewalt zum Nichterbringen der Leistung, werden beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten z.B. akute Erkrankungen eines Künstlers, Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Stromausfall, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen u.ä.
4.3. Sind die Joint Artists aus wichtigem Grund (Unfall, Krankheit) nicht in der Lage, eine darstellerische Leistung als Teil eines Leistungsvertrages durchzuführen, ist der Kunde bzw. Veranstalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
4.4. Vertragliche und gesetzliche Ersatzansprüche des Kunden bzw. Veranstalters gegenüber den Joint Artists bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit der Joint Artists bedingt sind, werden auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.
4.5. Erfüllt der Kunde bzw. Veranstalter seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig, dürfen die Joint Artists vom Vertrag zurücktreten oder eine Ersatzveranstaltung verlangen. Die Joint Artists behalten ihren vollen Anspruch auf Zahlung des Honorars und der entstandenen Nebenkosten bei Vorliegen der gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen, wenn der Kunde bzw. Veranstalter seine Pflichtverletzung zu vertreten hat oder es zu keiner Vereinbarung über einen Ersatztermin kommt.
4.6. Der Kunde bzw. Veranstalter haftet für Diebstahl und Beschädigung von Eigentum der Joint Artists während der Lagerung am Veranstaltungsort während der Veranstaltung, einschließlich des Eigentums der Künstler.
4.7. Kommt es zu unvorhersehbaren Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für die Joint Artists unzumutbar machen (z.B. nachhaltige Störungen durch Besucher, fehlende Besucher, technische Störungen) sind die Joint Artists zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt, behalten jedoch den vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch.
4.8. Der Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden auf den von ihm organisierten Reise- und Transportwegen und innerhalb der Veranstaltungsräume. Er haftet ferner für Verletzungen von Besuchern und Beschädigung deren Eigentums anläßlich der Veranstaltung. Die Haftung erstreckt sich nicht auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung durch die Joint Artists. Der Veranstalter stellt die Joint Artists von allen Schadenersatzansprüchen Dritter und von allen Schäden frei.
4.9. Wenn die Erbringung einer darstellerischen Leistung aus Solidarität zu einem geringen Honorar (geringer als 250 Euro je auftretenden Künstler) vereinbart wird und die Veranstaltung aus Gründen ausfällt, die der Kunde bzw. Veranstalter zu vertreten hat, so verpflichtet sich der Kunde bzw. Veranstalter, 250 Euro je auftretenden Künstler zu zahlen (bei mehreren Veranstaltungen: je Veranstaltung).

5. Urheberrechte
5.1. künstlerische Gastspiele
5.1.1. Der Begriff „Künstlerische Gastspiele“ umfasst alle buchbaren Theater- Comedy-, Musik-, und Artistikproduktionen sowie Ausstellungen aus dem Programm der Joint Artists.
5.1.2. Videoaufzeichnungen oder Aufzeichnungen auf Tonträger (gleich welcher Art) von künstlerischen Gastspielen der Joint Artists sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung gestattet. Bei Zuwiderhandlungen sind die Joint Artists berechtigt, die Erbringung ihrer Leistung nicht vorzunehmen bzw. abzubrechen. Die Joint Artists behalten in diesem Fall ihren vollen Erstattungsanspruch nach Ziffer 4.1.
5.1.3. Kurze Aufzeichnungen durch Rundfunk und Fernsehen, die der üblichen aktuellen Information der Öffentlichkeit dienen (unter 3 Min.), sind nach vorheriger Absprache gestattet.
5.1.4. Die Joint Artists gewährleisten, über die Aufführungsrechte an der Produktion zu verfügen und die entsprechenden Urheberrechtsabgaben abzuführen.
5.1.5. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Joint Artists alle für die Berechnung der Tantiemen notwendigen Informationen zu übermitteln.
5.1.6. Bei künstlerischen Gastspielen unterliegen die Joint Artists weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen des Veranstalters. Zusätzliche Programmpunkte oder Auftritte Dritter während der gleichen Veranstaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Joint Artists.
5.2. Auftragsproduktionen, Events, Workshops, Moderationen (auch szenische), Unternehmenstheater, Gala- u. Partybands und Solisten
5.2.1. Für die unter 5.2. genannten Leistungen gelten folgende Urheberrechtsvereinbarungen:
5.2.2. Videoaufzeichnungen oder Aufzeichnungen auf Tonträger (gleich welcher Art) von Leistungen, die von den Joint Artists im Rahmen eines events (z.B. Produkteinführungen, Messen, Festlichkeiten, Werbeeveranstaltungen etc.), einer Mitarbeiterschulung, Weiterbildungs- oder Informationsveranstaltungen, eines Motivationstrainings oder einer ähnlichen Veranstaltung erbracht werden, sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung gestattet. Bei Zuwiderhandlungen sind die Joint Artists berechtigt, die Erbringung ihrer Leistung nicht vorzunehmen bzw. abzubrechen. Die Joint Artists behalten in diesem Fall ihren vollen Erstattungsanspruch nach Ziffer 4.1. Eine Zustimmung zur Aufzeichnung der von den Joint Artists erbrachten bzw. zu erbringenden Leistung kann zu Zwecken der Dokumentation für internen Gebrauch erteilt werden. Ausdrücklich ausgeschlossen von einer solchen Zustimmung  bleibt auf jeden Fall die Erlaubnis der Auswertung des erstellten Materials zu Werbe- und Schulungs- bzw. Weiterbildungszwecken. In jedem Fall ist den Joint Artists eine Kopie des Materials unentgeltlich zu überlassen.

6. GEMA-Gebühren
Anfallende GEMA-Gebühren trägt der Kunde bzw. Veranstalter. Die Joint Artists stellen eine GEMA-Liste zur Verfügung.

7. Randbedingungen, die vom Kunden bzw. Veranstalter zu gewährleisten sind.
7.1. Der Kunde bzw. Veranstalter hat die branchenüblichen Vorbereitungen zu treffen und insbesondere die technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Veranstaltungsfähigkeit zu schaffen. Er informiert die zuständige Haustechnik rechtzeitig und vollständig und veranlaßt die sorgfältige Erfüllung des Technischen Beiblattes / der Bühnenanweisung der Joint Artists. Technisches Beiblatt bzw. Bühnenanweisung sind verbindlicher Bestandteil des Vertrages.
7.2. Genehmigungen o.ä. für Zufahrt und Parkmöglichkeit werden vom Kunden bzw. Veranstalter vor der Veranstaltung eingeholt.
7.3. Der Zugang vom Parkplatz zur Spielstätte muß ebenerdig oder mit einer schrägen Rampe versehen sein (Treppen erfordern Hilfskräfte zum Transport der Dekoration). Türen und Treppen müssen so groß sein, daß Bühnenbildteile (2 x 1,50 m) durchpassen. Der Auftrittsort ist vor Beginn des Aufbaus leer geräumt, geheizt und sauber. Bei mehreren Aufführungen wird nach jeder Aufführung gesäubert.
7.4. Der im Vertrag angegebene verantwortliche Ansprechpartner ist rechtzeitig mit allen Schlüsseln und Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten (Dusch- bzw. Waschgelegenheit für die Künstler, Umkleidemöglichkeit mit abschließbaren Schränken o.ä., Sicherungskästen, Feuerlöscher etc.) am Auftrittsort und während der gesamten Zeit (bis zum abgeschlossenen Abbau der Dekoration) anwesend.
7.5. Der Veranstalter trifft alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und schließt adäquate Versicherungen ab.
7.6. Für alle unter 5.1.1. definierten Veranstaltungen gilt darüber hinaus folgendes (7.6.1. – 7.6.5.):
7.6.1. Der Auftrittsort ist nach außen geräuschgedämmt. Es finden keine Parallelveranstaltungen statt, die sich an dieselbe Zielgruppe wenden.
7.6.2. Falls die Bedingungen nicht erfüllt werden können oder spezielle technische Schwierigkeiten bekannt sind, gibt der Kunde bzw. Veranstalter spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung nähere Informationen, um andere Vereinbarungen zu treffen.
7.6.3. Falls eine Freiluftveranstaltung aus klimatischen (z. B. Kälte, Glatteis. Nässe, Ozon) oder anderen Gründen nicht am vorgesehenen Ort stattfinden kann, verpflichtet sich der Veranstalter, einen annehmbaren Ersatzspielort zur Verfügung zu stellen und die Joint Artists umgehend zu informieren.
7.6.4. Der Veranstalter haftet für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung.
7.7. Falls diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt Ziffer 4.1.

8. Öffentlichkeitsarbeit / Berichterstattung
Je ein Belegexemplar der über die Veranstaltung erschienenen Berichterstattungen wird den Joint Artists (im Original) zur Verfügung gestellt.

9. Werbung
Der Veranstalter einer unter 5.1.1. definierten Veranstaltung verpflichtet sich zur organisatorischen branchenüblichen Vorbereitung und zur aktiven Werbung mit den zur Verfügung gestellten Materialien. Einzelheiten sind ggf. mit den Joint Artists abzustimmen. Aktive Werbung beinhaltet das rechtzeitige Aushängen aller Plakate an publikumswirksamen Stellen, die Information aller Lokalredaktionen (Presse, ggf. Rundfunk und Fernsehen) und zwei Tage vor der Veranstaltung einen nochmaligen telefonischen Kontakt zu den wichtigsten Redakteuren. Vor, neben oder hinten an der Bühne darf sich keine Reklame befinden (auch nicht für Sponsoren). Werbung auf den Veranstaltungsplakaten für andere Zwecke darf nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfolgen.

10. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen davon unberührt. Unwirksame Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

11. Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zum Vertrag werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. In den AGB getroffene Regelungen können durch Regelungen im Einzelvertrag schriftlich ergänzt oder geändert werden.

12. Datenschutz
Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, daß die im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms erhobenen Daten gespeichert werden (§ 26 BDSchG).