ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Inhalt
1.1. Die Vorbereitung und Durchführung
des Dienstleistung der Joint Artists Kunst- & Kulturproduktionen, F. Bollinger (im folgenden kurz Joint Artists genannt) sind
Gegenstand des Vertrages, des Technischen Beiblattes (Bühnenanweisung)
und der AGB.
1.2. Diese AGB gelten für alle, auch
zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern
sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung abgeändert
oder ausgeschlossen wurden.
2. Terminabsprache
2.1. Werden Termine auf Wunsch für
den Kunden bzw. Veranstalter unter Vorbehalt freigehalten, so entstehen
den Joint Artists daraus keinerlei Verbindlichkeiten.
2.2. Nicht bestätigte Termine werden
von den Joint Artists nach 10 Tagen ohne weitere Nachricht storniert.
2.3. Diese Frist kann auf ausdrücklichen
Wunsch des Kunden bzw. Veranstalters verlängert werden.
3. Honorar / Gage
3.1. Die Fälligkeit des Honorars
ist in der Regel in der Auftragserteilung definiert. In allen anderen Fällen
ist das Honorar nach Erbringen der Leistung fällig.
3.2. Das Honorar ist innerhalb von 14
Tagen nach Rechnungsstellung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu
überweisen.
3.3. Abschläge am Honorar (gleich
welcher Art) sind nicht zulässig. Davon bleibt die Aufrechnung von
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen nach
§ 11,3 AGBG unberührt.
3.4. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen
in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank / EZB berechnet.
3.5. Für Zahlungserinnerungen und
Mahnungen werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von jeweils 5
Euro erhoben.
4. Schadensersatz / Haftung
4.1. Erfüllten die Joint Artists
oder der Kunde bzw. Veranstalter ohne wichtigen Grund seine / ihre Verpflichtungen
aus diesem Vertrag nicht, wird er/sie schadenersatzpflichtig.
4.2. Führt höhere Gewalt zum
Nichterbringen der Leistung, werden beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht
befreit. Als höhere Gewalt gelten z.B. akute Erkrankungen eines Künstlers,
Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Stromausfall, Naturkatastrophen,
behördliche Anordnungen u.ä.
4.3. Sind die Joint Artists aus wichtigem
Grund (Unfall, Krankheit) nicht in der Lage, eine darstellerische Leistung
als Teil eines Leistungsvertrages durchzuführen, ist der Kunde bzw.
Veranstalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
4.4. Vertragliche und gesetzliche Ersatzansprüche
des Kunden bzw. Veranstalters gegenüber den Joint Artists bei Schäden,
die durch leichte Fahrlässigkeit der Joint Artists bedingt sind, werden
auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.
4.5. Erfüllt der Kunde bzw. Veranstalter
seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig, dürfen
die Joint Artists vom Vertrag zurücktreten oder eine Ersatzveranstaltung
verlangen. Die Joint Artists behalten ihren vollen Anspruch auf Zahlung
des Honorars und der entstandenen Nebenkosten bei Vorliegen der gesetzlichen
oder vertraglichen Voraussetzungen, wenn der Kunde bzw. Veranstalter seine
Pflichtverletzung zu vertreten hat oder es zu keiner Vereinbarung über
einen Ersatztermin kommt.
4.6. Der Kunde bzw. Veranstalter haftet
für Diebstahl und Beschädigung von Eigentum der Joint Artists
während der Lagerung am Veranstaltungsort während der Veranstaltung,
einschließlich des Eigentums der Künstler.
4.7. Kommt es zu unvorhersehbaren Vorfällen,
die eine Durchführung
der Veranstaltung für die Joint Artists unzumutbar machen (z.B. nachhaltige
Störungen durch Besucher, fehlende Besucher, technische Störungen)
sind die Joint Artists zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt, behalten
jedoch den vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch.
4.8. Der Veranstalter haftet für
alle Personen- und Sachschäden auf den von ihm organisierten Reise-
und Transportwegen und innerhalb der Veranstaltungsräume. Er haftet
ferner für Verletzungen von Besuchern und Beschädigung deren
Eigentums anläßlich der Veranstaltung. Die Haftung erstreckt
sich nicht auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung
durch die Joint Artists. Der Veranstalter stellt die Joint Artists von
allen Schadenersatzansprüchen Dritter und von allen Schäden frei.
4.9. Wenn die Erbringung einer darstellerischen
Leistung aus Solidarität zu einem geringen Honorar (geringer als 250
Euro je auftretenden Künstler) vereinbart wird und die Veranstaltung
aus Gründen ausfällt, die der Kunde bzw. Veranstalter zu vertreten
hat, so verpflichtet sich der Kunde bzw. Veranstalter, 250 Euro je auftretenden
Künstler zu zahlen (bei mehreren Veranstaltungen: je Veranstaltung).
5. Urheberrechte
5.1. künstlerische Gastspiele
5.1.1. Der Begriff „Künstlerische
Gastspiele“ umfasst alle buchbaren Theater- Comedy-, Musik-, und Artistikproduktionen
sowie Ausstellungen aus dem Programm der Joint Artists.
5.1.2. Videoaufzeichnungen oder Aufzeichnungen
auf Tonträger (gleich welcher Art) von künstlerischen Gastspielen
der Joint Artists sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung gestattet.
Bei Zuwiderhandlungen sind die Joint Artists berechtigt, die Erbringung
ihrer Leistung nicht vorzunehmen bzw. abzubrechen. Die Joint Artists behalten
in diesem Fall ihren vollen Erstattungsanspruch nach Ziffer 4.1.
5.1.3. Kurze Aufzeichnungen durch Rundfunk
und Fernsehen, die der üblichen aktuellen Information der Öffentlichkeit
dienen (unter 3 Min.), sind nach vorheriger Absprache gestattet.
5.1.4. Die Joint Artists gewährleisten,
über die Aufführungsrechte an der Produktion zu verfügen
und die entsprechenden Urheberrechtsabgaben abzuführen.
5.1.5. Der Veranstalter verpflichtet sich,
den Joint Artists alle für die Berechnung der Tantiemen notwendigen
Informationen zu übermitteln.
5.1.6. Bei künstlerischen Gastspielen
unterliegen die Joint Artists weder in der Programmgestaltung noch in der
Darbietung Weisungen des Veranstalters. Zusätzliche Programmpunkte
oder Auftritte Dritter während der gleichen Veranstaltung bedürfen
der vorherigen Zustimmung der Joint Artists.
5.2. Auftragsproduktionen, Events, Workshops,
Moderationen (auch szenische), Unternehmenstheater, Gala- u. Partybands
und Solisten
5.2.1. Für die unter 5.2. genannten
Leistungen gelten folgende Urheberrechtsvereinbarungen:
5.2.2. Videoaufzeichnungen oder Aufzeichnungen
auf Tonträger (gleich welcher Art) von Leistungen, die von den Joint
Artists im Rahmen eines events (z.B. Produkteinführungen, Messen,
Festlichkeiten, Werbeeveranstaltungen etc.), einer Mitarbeiterschulung,
Weiterbildungs- oder Informationsveranstaltungen, eines Motivationstrainings
oder einer ähnlichen Veranstaltung erbracht werden, sind nur mit schriftlicher
vorheriger Zustimmung gestattet. Bei Zuwiderhandlungen sind die Joint Artists
berechtigt, die Erbringung ihrer Leistung nicht vorzunehmen bzw. abzubrechen.
Die Joint Artists behalten in diesem Fall ihren vollen Erstattungsanspruch
nach Ziffer 4.1. Eine Zustimmung zur Aufzeichnung der von den Joint Artists
erbrachten bzw. zu erbringenden Leistung kann zu Zwecken der Dokumentation
für internen Gebrauch erteilt werden. Ausdrücklich ausgeschlossen
von einer solchen Zustimmung bleibt auf jeden Fall die Erlaubnis
der Auswertung des erstellten Materials zu Werbe- und Schulungs- bzw. Weiterbildungszwecken.
In jedem Fall ist den Joint Artists eine Kopie des Materials unentgeltlich
zu überlassen.
6. GEMA-Gebühren
Anfallende GEMA-Gebühren trägt
der Kunde bzw. Veranstalter. Die Joint Artists stellen eine GEMA-Liste
zur Verfügung.
7. Randbedingungen, die vom Kunden bzw.
Veranstalter zu gewährleisten sind.
7.1. Der Kunde bzw. Veranstalter hat die
branchenüblichen Vorbereitungen zu treffen und insbesondere die technischen,
organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Veranstaltungsfähigkeit
zu schaffen. Er informiert die zuständige Haustechnik rechtzeitig
und vollständig und veranlaßt die sorgfältige Erfüllung
des Technischen Beiblattes / der Bühnenanweisung der Joint Artists.
Technisches Beiblatt bzw. Bühnenanweisung sind verbindlicher Bestandteil
des Vertrages.
7.2. Genehmigungen o.ä. für
Zufahrt und Parkmöglichkeit werden vom Kunden bzw. Veranstalter vor
der Veranstaltung eingeholt.
7.3. Der Zugang vom Parkplatz zur Spielstätte
muß ebenerdig oder mit einer schrägen Rampe versehen sein (Treppen
erfordern Hilfskräfte zum Transport der Dekoration). Türen und
Treppen müssen so groß sein, daß Bühnenbildteile
(2 x 1,50 m) durchpassen. Der Auftrittsort ist vor Beginn des Aufbaus leer
geräumt, geheizt und sauber. Bei mehreren Aufführungen wird nach
jeder Aufführung gesäubert.
7.4. Der im Vertrag angegebene verantwortliche
Ansprechpartner ist rechtzeitig mit allen Schlüsseln und Kenntnissen
über die örtlichen Gegebenheiten (Dusch- bzw. Waschgelegenheit
für die Künstler, Umkleidemöglichkeit mit abschließbaren
Schränken o.ä., Sicherungskästen, Feuerlöscher etc.)
am Auftrittsort und während der gesamten Zeit (bis zum abgeschlossenen
Abbau der Dekoration) anwesend.
7.5. Der Veranstalter trifft alle erforderlichen
Sicherheitsvorkehrungen und schließt adäquate Versicherungen
ab.
7.6. Für alle unter 5.1.1. definierten
Veranstaltungen gilt darüber hinaus folgendes (7.6.1. – 7.6.5.):
7.6.1. Der Auftrittsort ist nach außen
geräuschgedämmt. Es finden keine Parallelveranstaltungen statt,
die sich an dieselbe Zielgruppe wenden.
7.6.2. Falls die Bedingungen nicht erfüllt
werden können oder spezielle technische Schwierigkeiten bekannt sind,
gibt der Kunde bzw. Veranstalter spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung
nähere Informationen, um andere Vereinbarungen zu treffen.
7.6.3. Falls eine Freiluftveranstaltung
aus klimatischen (z. B. Kälte, Glatteis. Nässe, Ozon) oder anderen
Gründen nicht am vorgesehenen Ort stattfinden kann, verpflichtet sich
der Veranstalter, einen annehmbaren Ersatzspielort zur Verfügung zu
stellen und die Joint Artists umgehend zu informieren.
7.6.4. Der Veranstalter haftet für
den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung.
7.7. Falls diese Bedingungen nicht eingehalten
werden, gilt Ziffer 4.1.
8. Öffentlichkeitsarbeit / Berichterstattung
Je ein Belegexemplar der über die
Veranstaltung erschienenen Berichterstattungen wird den Joint Artists (im
Original) zur Verfügung gestellt.
9. Werbung
Der Veranstalter einer unter 5.1.1. definierten
Veranstaltung verpflichtet sich zur organisatorischen branchenüblichen
Vorbereitung und zur aktiven Werbung mit den zur Verfügung gestellten
Materialien. Einzelheiten sind ggf. mit den Joint Artists abzustimmen.
Aktive Werbung beinhaltet das rechtzeitige Aushängen aller Plakate
an publikumswirksamen Stellen, die Information aller Lokalredaktionen (Presse,
ggf. Rundfunk und Fernsehen) und zwei Tage vor der Veranstaltung einen
nochmaligen telefonischen Kontakt zu den wichtigsten Redakteuren. Vor,
neben oder hinten an der Bühne darf sich keine Reklame befinden (auch
nicht für Sponsoren). Werbung auf den Veranstaltungsplakaten für
andere Zwecke darf nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfolgen.
10. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen davon unberührt.
Unwirksame Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem Zweck des Vertrages
unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten
kommen.
11. Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zum Vertrag werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. In den AGB getroffene Regelungen können durch Regelungen im Einzelvertrag schriftlich ergänzt oder geändert werden.
12. Datenschutz
Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen,
daß die im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms erhobenen
Daten gespeichert werden (§ 26 BDSchG).